Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) – ein wichtiger Baustein der Energiewende - stellt sicher, dass der Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht wird. Geplant ist eine Steigerung bis 2020 von gegenwärtig 8 auf 16 Prozent. Durch die Einsparung klimaschädlicher Treibhausgase wird ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet. In Baden-Württemberg lassen sich knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes auf die Heizung und die Warmwasseraufbereitung in Gebäuden zurückzuführen - 90 Prozent davon stammen aus fossilen Energieträgern.
Am 1. Juli 2015 ist die novellierte Fassung des EWärmeG in Kraft getreten. Dieses gilt sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäuden (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude oder Hotels). Das EWärmeG greift nicht für Neubauten. Hier sind die bundesweiten Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) anzuwenden.
Die wichtigste Regelung: In bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden müssen beim Heizungsanlagentausch 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt beziehungsweise Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Dies gilt auch bei erstmaligem Einbau einer Heizungsanlage.
Folgende Ersatzmaßnahmen sind möglich:
- Gute Dämmung > 20 Prozent über EnEV
- Betrieb einer PV-Anlage
- Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung z.B. BHKW
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Erstellung eines gebäudeindividuelles Sanierungsfahrplans
- Nichtwohngebäude: Wärmerückgewinnung, Abwärmenutzung
Weiterführende Informationen finden Sie unter: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg