Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Bürger/innen eine kurzfristige finanzielle Unterstützung für den Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Die Soforthilfe wird vom Bund bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.
Für wen gilt die Soforthilfe?
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen (kleinere und mittlere Gewerbebetriebe), die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten die Soforthilfe ebenfalls.
Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.
Für wen gilt die Soforthilfe nicht?
Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung (RLM) erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.
Wie hoch ist die Soforthilfe?
Die Soforthilfe entspricht dem Dezember-Abschlag für Gas, welcher von den Endverbrauchern nicht bezahlt werden muss.
Was muss ich als Verbraucher/in tun?
Die Verbraucher/innen, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas haben, müssen in der Regel nichts tun, da die Stadtwerke die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen werden. (Rückzahlung der zu viel bezahlten Abschlagshöhe). Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen die Stadtwerke automatisch.
Wird Ihr Abschlag über ein SEPA-Lastschriftmandat regelmäßig abgebucht, wird die Abbuchung im Dezember 2022 ausgelassen. D.h. wir buchen im Dezember keinen Abschlag von Ihrem Konto ab und Sie müssen hier auch nicht aktiv werden, der Prozess wird automatisch abgewickelt.
Kunden/Kundinnen die einen Dauerauftrag eingerichtet haben, empfehlen wir diesen im Dezember zu pausieren. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen. Eine sofortige Rücküberweisung seitens der Stadtwerke erfolgt in diesem Fall nicht!
Ausgenommen sind sogenannte RLM-Kunden (Gewerbekunden). Diese müssen uns als Stadtwerk, bis zum 31.12.2022 die Erfüllung der Voraussetzungen für die Soforthilfe schriftlich mitteilen. Ein Formular haben wir für unsere Kunden am Ende des Textes zur Verfügung gestellt. Die Anspruchsberechtigung kann aber auch in anderer Textform an uns erfolgen.
Tatsächliche Entlastung entspricht nicht der Soforthilfe?
Die tatsächliche Entlastung wird auf der Jahresverbrauchsrechnung gutgeschrieben und somit sichtbar. Diese entspricht nicht der Soforthilfe bzw. der Abschlagshöhe von Dezember sondern wird nach nachstehendem Beispiel berechnet:
Als Grundlage wird die Jahresverbrauchsprognose herangezogen, die dem Monat September 2022 zu Grunde lag. Diese wird durch 12 Monate geteilt und anschließend mit dem Arbeitspreis und Grundpreis des Gastarifs im Dezember 22 berechnet.
Beispiel:
Jahresverbrauchsprognose im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 ct/kWh, Grundpreis: 120€ /Jahr
Die Entlastung beträgt 160 € und wird wie folgt berechnet:
(15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh (Arbeitspreis)) + (120€ / 12 Monate (Grundpreis)) = 160 €
Bitte beachten Sie: Dieses Berechnungsbeispiel stellt eine starke Vereinfachung dar. Die Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und Ihrer monatlichen Abschlagshöhe kommen.
Bezahlen Sie beispielsweise einen monatlichen Abschlag von 200 €, bekommen Sie auf der Rechnung nur die berechnete Entlastung in Höhe von 160 € gutgeschrieben. Sollten Sie weniger Abschlag bezahlen als die im Beispiel berechnete Entlastung in Höhe von 160 €, erhalten Sie trotzdem den Betrag gutgeschrieben.
Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?
Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen.
Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Kundenservice der Stadtwerke MüllheimStaufen gerne zur Verfügung.