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Stadtwerke Müllheimstaufen GmbH
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Aktuelle Informationen zur Energiekrise

Die Situation in den letzten Monaten am Energiemarkt ist schwer überschaubar und besorgniserregend. Täglich wird in den Medien von drastisch steigenden Energiepreisen, der Gasumlage, dem Gaspreisdeckel oder wie zuletzt der Senkung der Mehrwertsteuer auf den Gaspreis berichtet. Wer soll bei dieser Themenvielfalt noch den Durchblick behalten und vor allem, was ist bereits verabschiedet und was ist noch in Planung. Wir versuchen Ihnen einen Überblick zu verschaffen.

Energiepreisbremsen

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen

Bei einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh im Gas und maximal 30.000 kWh im Strom pro Jahr, wird für 80 % der Prognosemenge ein maximaler Arbeitspreis berechnet, der wie folgt festgelegt wird:

Strom:   40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
Gas:       12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Für den restlichen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Preis berechnet.

Für Industrie und Vielverbraucher

Mit mehr als 30.000 kWh im Strom und 1,5 Mio. kWh pro Jahr im Gas wird für 70 % der Prognosemenge ein maximaler Arbeitspreis berechnet, der wie folgt festgelegt wird:

Strom:   13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
Gas:         7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu. Für den restlichen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Preis berechnet.

Berechnungsbeispiel:

Gas Jahresverbrauchsprognose 20.000 kWh
Aktueller Arbeitspreis 18,50 Ct/kWh/ brutto
Berechnungsgrundlage: (Individueller Arbeitspreis je Tarif – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 

Differenzbetrag = 18,50 Ct/kWh – 12 Ct/kWh = 6,50 Ct/kWh
Entlastungskontingent = 80% von 20.000 kWh = 16.000 kWh/Jahr
Monatliches Entlastungskontingent = 16.000 kWh / 12 Monate = 1.333 kWh
Monatlicher Entlastungsbetrag = 6,50 Ct/kWh x 1.333 kWh = 86,65 € / Monat 

Der monatliche Abschlag müsste somit um 86,65 € reduziert werden.

Was muss ich als Verbraucher/in tun?

Bitte beachten Sie, dass der monatliche Abschlag sich hier vorerst nicht verändert. Mit Ihrer Jahresverbrauchsrechnung bzw. dem Schreiben erhalten Sie alle weiteren Informationen sowie den neuen Abschlag. Hier wird selbstverständlich die Preisbremse berücksichtigt. Haben Sie Fragen dazu, kontaktieren Sie gerne unseren Kundenservice.

Wir erklären es Ihnen ganz einfach in einem kurzen Filmchen.

Sonderkündigungsrecht - Hinweis zu Abschlagsplananpassungen

Wir möchten unsere Kunden darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Abschlagspläne kein Sonderkündigungsrecht gemäß den Vertragsbedingungen zur Folge hat. Wenn wir Ihnen ein Informationsschreiben bezüglich einer Abschlagsplananpassung zusenden, haben Sie die Möglichkeit, Ihren ursprünglichen Abschlag beizubehalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Sonderkündigungsrecht nur bei einer Preisanpassung besteht. In diesem Fall haben Sie das Recht, Ihren Vertrag vorzeitig zu kündigen. Bei einer Abschlagsplananpassung handelt es sich jedoch um eine Änderung des Zahlungsplans, die keinen Einfluss auf die Preise oder Vertragsbedingungen hat.

Falls Sie Fragen zu Ihrem Vertrag oder zu den Abschlagsplänen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir möchten sicherstellen, dass Sie alle Informationen haben, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.

Alarmstufe Gas

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat im Juni 2022 die zweite von drei Eskalationsstufen im Notfallplan Gas aktiviert- die Alarmstufe. Am 30. März wurde bereits die Frühwarnstufe ausgerufen. Die Alarmstufe wird in Kraft gesetzt, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer "erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage" führt. In der zweiten Stufe ist der Markt noch in der Lage, die Störung oder hohe Nachfrage zu bewältigen, ohne dass der Staat eingreifen muss. 

Laut dem Plan liegt bei der Alarmstufe eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen. Anders als die seit dem 30. März geltende Frühwarnstufe könnte die Alarmstufe für Unternehmen und Verbraucher erhebliche Konsequenzen mit sich bringen.

Hinweise zu Widersprüchen

Durch die Berichterstattung in einigen Medien sind viele Verbraucher verunsichert. In den letzten Tagen haben uns vermehrt Widersprüche in unterschiedlichster Ausprägung und Qualität zu unserer Preisanpassung erreicht. Wir geben Ihnen an dieser Stelle gerne einen Überblick über die häufigsten Fragen:

Muss ich Widerspruch einlegen um die Vorteile der Gas-/Strompreisbremse ausschöpfen zu können?

Die Gas-/Strompreisbremse werden durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Jedes Energieversorgungsunternehmen hat die Gesetze zu befolgen und Verordnungen umzusetzen. Sie erhalten die Vorteile also unabhängig davon, ob Sie einen Widerspruch eingelegt haben. Wir werden hierzu auf unserer Homepage informieren.

Gibt es eine Vertragsklausel um die Preise anzupassen?

Wir haben einige Widersprüche erhalten, die alle denselben Wortlaut hatten:

„mit Ihrem angekündigten Aufschlag bin ich nicht einverstanden. Voraussetzung für eine Anhebung der Preise ist zum einen, dass die Möglichkeit, die Preise anzupassen, im Rahmen einer wirksamen Vertragsklausel vereinbart wurde. Zum anderen muss die Entscheidung gemäß §315 BGB der Billigkeit entsprechen. Ich habe Zweifel daran, dass diese beiden Voraussetzungen in der von Ihnen angekündigten Höhe erfüllt sind.“

Unsere Verträge enthalten eine Anpassungsklausel, die nach Ablauf der Erstlaufzeit genutzt werden kann. Den Kunden entsteht hieraus ein Sonderkündigungsrecht, das wahrgenommen werden kann. Der Kunde ist also der Preisanpassung nicht „ausgeliefert“. Sie können dies auch einfach in Ihrem Vertrag nachlesen.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass die Strompreisbremse mit 40 Ct./kWh und die Gaspreisbremse mit 12 Ct./kWh von der Bundesregierung eingeführt wird, weil davon ausgegangen wird, dass die Preise deutlich über diesen Richtwerten liegen wird. Die Expertenkommission, die diese Werte vorgeschlagen hat, glaubt, dass sich das Preisniveau langfristig auf dieser Höhe einfinden wird.

Überprüfung nach billigem Ermessen? Nachweis der Kalkulation.

Einige Kunden verlangen eine Begründung für die Preiserhöhung. Einige Kunden verlangen einen Nachweis für die Kalkulation.

Die Gründe haben wir Ihnen im Preisanpassungsschreiben mitgeteilt. In erster Linie sind es die explodierten Energiepreise an der Börse, die zu den Preissteigerungen führen. Daneben sind auch die Netzentgelte gestiegen, aber im Vergleich zu den Energiepreisen, ist das fast zu vernachlässigen.

Müssen wir Ihnen die Kalkulation unserer Preise darstellen? Nein, das müssen wir nicht. Es wäre ja auch absurd die Preisstellung mit mehreren tausend Kunden zu diskutieren. Im Rahmen der Einführung zur Gas-/Strompreisbremse wurde auch über eine Missbrauchsaufsicht berichtet. Hierfür ist das Bundeskartellamt zuständig. Im Zweifel wird diese Behörde unsere Preise überprüfen.

Grundsätzliches zu Widersprüchen:

Damit ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss dieser sachlich begründet sein.

Gasbeschaffungsumlage zurückgezogen

Die Gaspreisanpassungsverordnung war ursprünglich dazu gedacht, die Kosten der Erdgasimporteure für die Gasnachbeschaffung, die hauptsächlich durch ausgefallener russischer Liefermengen entstanden ist, gleichmäßig auf alle in Deutschland verkauften Mengen zu verteilen. Die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage wird, durch die Aufhebung der Verordnung, also nicht erhoben.

Gasspeicherumlage ab dem 01.10.2022

Zur Einhaltung der Füllstands-Vorgaben für die Gasspeicher auf mindestens 95 Prozent am 01.11.2022, wird die Gasspeicherumlage vom 01.10.2022 bis voraussichtlich 31.03.2025 erhoben. Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit soll der Firma Trading Hub Europe (THE), die zuständig ist für die deutsche Gasmarkt-Organisation den Einkauf von Gas, unter die Arme gegriffen werden. Die Gasspeicherumlage liegt ab dem 01.10.2022 bei 0,059 Ct/kWh. Eine Anpassung der Umlage ist nur alle sechs Monate möglich. Wobei für die erste Umlageperiode eine Ausnahme von drei Monaten gemacht wird.

Bilanzierungsumlage ab dem 01.10.2022

Durch den zu erwarteten Fehlbetrag der bei der Deckung von Regel- und Ausgleichsenergie entsteht, wird die Bilanzierungsumlage erhoben.

SLP-Bilanzierungsumlage ab dem 01.10.2022: 0,57 Ct/kWh.
RLM-Bilanzierungsumlage ab dem 01.10.2022: 0,39 Ct/kWh.

Senkung der MwSt. auf Gas

Um die Bürgerinnen und Bürger nun zu entlasten wurde von der Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % auf den Gaspreis zu senken. Diese Senkung trat am 01. Oktober 2022 in Kraft und behält Bestand bis zum 31. März 2024. Wir geben die Mehrwertsteuerreduzierung selbstverständlich an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Sie müssen hier nicht aktiv werden! Der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf den Gaspreis wird automatisch vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024 in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Ihre monatlichen Abschlagszahlungen ändern sich dadurch nicht.

Soforthilfe Erdgas

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Bürger/innen eine kurzfristige finanzielle Unterstützung für den Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Die Soforthilfe wird vom Bund bezahlt und schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.

Für wen gilt die Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden sowie Unternehmen (kleinere und mittlere Gewerbebetriebe), die über sogenannte Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.5 Mio. kWh, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und nicht auf Grundlage von Standardlastprofilen abrechnet werden, erhalten die Soforthilfe ebenfalls.

Soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, bestimmte Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe) und Letztverbraucher, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen, erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Für wen gilt die Soforthilfe nicht?

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe. Darüber hinaus besteht kein Anspruch, wenn sie einen Jahresverbrauch größer 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für soziale Einrichtungen und Vermieter) und dieser via registrierender Leistungsmessung (RLM) erfasst wird. Auch Anlagenbetreiber zur Strom- und Wärmegewinnung sowie Krankenhäuser haben keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Wie hoch ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe entspricht dem Dezember-Abschlag für Gas, welcher von den Endverbrauchern nicht bezahlt werden muss. 

Was muss ich als Verbraucher/in tun?

Die Verbraucher/innen, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas haben, müssen in der Regel nichts tun, da die Stadtwerke die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen werden. (Rückzahlung der zu viel bezahlten Abschlagshöhe). Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) übernehmen die Stadtwerke automatisch.

Wird Ihr Abschlag über ein SEPA-Lastschriftmandat regelmäßig abgebucht, wird die Abbuchung im Dezember 2022 ausgelassen. D.h. wir buchen im Dezember keinen Abschlag von Ihrem Konto ab und Sie müssen hier auch nicht aktiv werden, der Prozess wird automatisch abgewickelt.

Kunden/Kundinnen die einen Dauerauftrag eingerichtet haben, empfehlen wir diesen im Dezember zu pausieren. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen. Eine sofortige Rücküberweisung seitens der Stadtwerke erfolgt in diesem Fall nicht!

Ausgenommen sind sogenannte RLM-Kunden (Gewerbekunden). Diese müssen uns als Stadtwerk, bis zum 31.12.2022 die Erfüllung der Voraussetzungen für die Soforthilfe schriftlich mitteilen. Ein Formular haben wir für unsere Kunden am Ende des Textes zur Verfügung gestellt.  Die Anspruchsberechtigung kann aber auch in anderer Textform an uns erfolgen.

Tatsächliche Entlastung entspricht nicht der Soforthilfe?

Die tatsächliche Entlastung wird auf der Jahresverbrauchsrechnung gutgeschrieben und somit sichtbar. Diese entspricht nicht der Soforthilfe bzw. der Abschlagshöhe von Dezember sondern wird nach nachstehendem Beispiel berechnet:

Als Grundlage wird die Jahresverbrauchsprognose herangezogen, die dem Monat September 2022 zu Grunde lag. Diese wird durch 12 Monate geteilt und anschließend mit dem Arbeitspreis und Grundpreis des Gastarifs im Dezember 22 berechnet. 

Beispiel:

Jahresverbrauchsprognose im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 ct/kWh, Grundpreis: 120€ /Jahr

Die Entlastung beträgt 160 € und wird wie folgt berechnet:
(15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh (Arbeitspreis)) + (120€ / 12 Monate (Grundpreis)) = 160 €

Bitte beachten Sie: Dieses Berechnungsbeispiel stellt eine starke Vereinfachung dar. Die Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und Ihrer monatlichen Abschlagshöhe kommen. 

Bezahlen Sie beispielsweise einen monatlichen Abschlag von 200 €, bekommen Sie auf der Rechnung nur die berechnete Entlastung in Höhe von 160 € gutgeschrieben. Sollten Sie weniger Abschlag bezahlen als die im Beispiel berechnete Entlastung in Höhe von 160 €, erhalten Sie trotzdem den Betrag gutgeschrieben.

Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen.

Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Kundenservice der Stadtwerke MüllheimStaufen gerne zur Verfügung.

Was soll ich jetzt tun? Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie ist aktuell die Preisentwicklung an der Strom- und Gasbörse?

Seit bereits einem Jahr steigen die Strom- und Gaspreise stätig. Geschuldet ist das u.a. dem Bezug aus Russland, Weltweite Nachfrage, geringere Produktion in Nachbarländern aber, auch Deutschland interne und wirtschaftliche Aspekte spielen eine Rolle. Fakt ist: Insgesamt trifft weniger und teureres Angebot auf deutlich mehr Nachfrage.

Warum die Strom und Gas Preise steigen?

 Wir erklären es im Video.

Wie sieht die Preisentwicklung in Zukunft aus?

Das kann niemand vorhersagen. Unter aktuellen Umständen werden Strom-, Gas- und Ölpreise nicht mehr das Niveau von 2019 erreichen, sondern auf Dauer höher sein. Wie hoch, steht in den Sternen geschrieben. Experten gehen erst 2024 von einer dauerhaften Verbesserung aus, doch bis dahin wird das aktuelle Preisniveau hoch bleiben.

Warum werden die Strom- und Gaspreise angepasst?

Mit immer steigenden Strom- und Gaspreisen ist es essenziell für uns als Stadtwerke MüllheimStaufen die Neuvertragspreise zu erhöhen. Die aktuellen Neuvertragspreise können jederzeit in unseren Kundenbüros noch vor Vertragsabschluss abgefragt werden. Verträge mit einer Preisgarantie, die im letzten Jahr abgeschlossen wurden werden nicht im Preis erhöht.

Ist unsere Gasversorgung noch gesichert?

Durch den Ukrainekrieg ist die Gasversorgung aus Russland gestoppt. Das wirkt sich drastisch auf den kommenden Winter aus. Die Gasspeicher sind zwar gefüllt, jedoch geht das Wirtschaftsministerium oder BMWK genannt, von einer Gas-Einsparung von 15 bis 20 Prozent bei Unternehmen und Haushalten aus, damit die Reserve für einen durchschnittlichen Winter ausreicht. Aber auch bei einer Gas-Notfalllage sind Privathaushalte vor Abschaltungen etc. besonders geschützt.

Was kann ich als Kunde jetzt tun?

Was können Sie jetzt tun? Energie einsparen. Der sorgsame Umgang mit Energie ist wichtiger als je zuvor und jede eingesparte Kilowattstunde hilft uns allen, die Situation positiv zu beeinflussen. Zudem tragen wir alle einen großen Teil dazu bei, unser Klima zu schützen und sparen dabei bares Geld. Überdenken Sie Ihren persönlichen Energieverbrauch, denn bereits einfachste Veränderungen im Alltag haben in der Summe große Auswirkungen.

Auf unserer Website zeigen wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Energie zu sparen, Ressourcen zu schützen und Ihren Geldbeutel zu schonen.

Preisanpassung: Sollte ich meinen Abschlag erhöhen?

Wir empfehlen Ihnen aktiv zu werden und Ihre monatliche Abschlagszahlung anzupassen. Denn wer die monatlichen Abschlagszahlungen gleich lässt, bei dem reicht die monatliche Vorauszahlung unter Umständen nicht für die Deckung der Stromkosten aus und Sie müssen mit einer Nachzahlung rechnen.

Heizlüfter als Alternative?

Zu Beginn der Heizperiode suchen viele Verbraucherinnen und Verbraucher, aufgrund der gestiegenen Gaspreise, nach alternativen Heizmöglichkeiten. Besonders stark nachgefragt sind aktuell dabei elektrische Heizlüfter. Eine Alternative zur Gasheizung sind diese jedoch auch bei den hohen Gaspreisen auf keinen Fall. 

Heizlüfter und andere elektrische Direktheizungen sind im Verhältnis zu einer Gasheizung nicht nur teurer und weniger effizient, sondern können auch den Gasverbrauch in Kraftwerken in die Höhe treiben. Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzeitig mithilfe von elektrisch betriebenen Heizlüftern heizen, müssen wir ggf. dafür zusätzlichen Strom bereitstellen, der eventuell auch aus Gaskraftwerken kommt. Der vermehrte Einsatz dieser Geräte birgt zudem die Gefahr, die lokalen Stromnetze zu überlasten, wenn zu viele Heizlüfter gleichzeitig in Betrieb gehen bzw. sind. Steigt der Stromverbrauch in einem Niederspannungsnetz vor Ort sprunghaft an, könnte das zu einer lokalen Überlastung und schlimmstenfalls zu einem Stromausfall im betroffenen Gebiet führen. Auch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zuhause können Heizlüfter bei zu häufigem übermäßigem Einsatz die Elektrik im Haus oder in der Wohnung überlasten. 

Bitte sehen Sie daher im eigenen Interesse vom Einsatz von Heizlüftern ab bzw. achten auf einen maßvollen Umgang. Egal, was passiert: Haushaltskunden zählen zu den geschützten Kunden und werden auch dann weiterhin mit Gas versorgt, wenn das Gas knapp ist.

Welcher Verbrauchswert wird bei der Berechnung des Entlastungsbetrages zu Grunde gelegt?

In der Energieart Strom wird die aktuelle Verbrauchsprognose verwendet, die der Netzbetreiber ermittelt hat. Beim Gas wird die Verbrauchsprognose verwendet, die wir im September 2022 ermittelt haben. Diese Werte wurden bereits für die Dezemberhilfe verwendet. Die Prognose kann von Ihren tatsächlichen Verbräuchen in Ihren Rechnungen abweichen.

Ihre Ansprechpartner
Wir sind für Sie da

Isabel Fante

Isabel Fante
Kundenberaterin

Susanne Kasner

Susanne Kasner
Kundenberaterin